Straßenreinigungspflicht

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Immer wieder wird festgestellt, dass Anwohner bzw. Eigentümer von Grundstücken der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Straßenreinigung bislang nicht bzw. nur sehr unzureichend nachkommen.
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass entsprechend den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzungen für Anlieger bzw. Hausbesitzer eine wöchentliche Straßenreinigungspflicht besteht. Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung von Straßenrinne, Gräben und Durchlässe.
 
Kehrricht, Schlamm oder sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinneneinläufe ist unzulässig.
 
Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen.
 
Um Beachtung wird gebeten.