Gefährliche Hunde
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Aufgabe des Ordnungsamtes ist es, die Einhaltung der Vorschriften des Landeshundegesetzes Rheinland-Pfalz (LHundG) zu überwachen.
Bei festgestellten Verstößen hiergegen (z. B. illegale Haltung eines gefährlichen Hundes, Verstoß gegen Maulkorb- und Leinenzwang, etc.) werden entsprechende Maßnahmen getroffen.
Auch wird die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beim Vorliegen der geforderten Voraussetzungen durch das Ordnungsamt erteilt. Somit ist vor der beabsichtigten Anschaffung eines gefährlichen Hundes unbedingt das Ordnungsamt zu unterrichten.
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes.
Kommt es zu einem Vorfall mit einem Hund (z. B.: Hundebiss, aggressives Verhalten eines Hundes gegenüber Menschen, wildernder/hetzender Hund, etc.) - ausgenommen die o.g. Rassen - wird nach Ermittlung des Sachverhaltes durch das Ordnungsamt geprüft, ob ein Hund als gefährlich im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG einzustufen ist.
Unterlagen:
· Nachweis eines berechtigten Interesses
· Kennzeichnung mit elektronisch lesbarem Chip
· Unfruchtbarkeitsbescheinigung
· Sachkundenachweis
· Haftpflichtversicherungsnachweis
· Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Gebühren:
25-100 Euro Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes.
Weitere Informationen erhält man über die
http://www.add.rlp.de








