Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen

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Nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

Gesetzliche Feiertage sind in Rheinland-Pfalz:
der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag,  Fronleichnam, der Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen und der 1. und 2. Weihnachtstag (§ 2 LFtG)

Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen (§ 3 LFtG). Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, die in § 4 geregelt sind.

Gem. § 5 ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann.

Insbesondere sind verboten:

  • öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt
  • sportliche und turnerische Veranstaltungen

Als Zeitpunkt für die Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. Diese Verbote gelten jedoch nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit. Am Karfreitag, am Tag der Deutschen Einheit, am Totensonntag und am Volkstrauertag, jeweils ab 04.00 Uhr, an Allerheiligen von 13.00 bis 20.00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen verboten. Ebenso fallen unter dieses Verbot alle der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind.

Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen sind gem. § 7 LFtG. am Karfreitag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag jeweils bis 13.00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr verboten.

Ebenso gibt es ein Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen und zwar am Gründonnerstag 04.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr, an Allerheiligen, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 04.00 Uhr und am Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten zulassen. Eine unmittelbare Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.