Allgemeines zu den Wahlen

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Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Inkompatibilität

 

Wer als Beamter oder Beschäftigter bei einer Gemeinde oder Verbandsgemeinde tätig ist, darf nach § 5 Kommunalwahlgesetz (KWG) nicht Mitglied im Gemeinde- oder Verbandsgemeinderat sein - Ausnahme Beschäftigte die überwiegend körperliche Arbeiten verrichten.
 
Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) am 09.07.2010, Az.: 2 A 10434/10.OVG, ein interessantes Urteil zur Inkompatibilität während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit gefällt. Hiernach kann ein Beschäftigter der Gemeinde/Verbandsgemeinde schon während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell Mitglied des Rates sein. Zwar dürfe das Mitglied eines Gemeinderates nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenskonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandats  und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten.
Interessenkollionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruch sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beammte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während der Ansparphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.
Quelle: BlitzReport Nr. 08/2010 des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz