Bekanntmachung
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Bekanntmachung des Landrats des Rhein-Lahn-Kreises über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen und die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers, der/des Ortsbürger-meisterin/Ortsbürgermeisters, der/des Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters und der/des Bürgermeisterin / Bürgermeisters am 7. Juni 2009
I.
Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des Kreistags sowie von
Wahlvorschlägen für die Wahl(en) der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister - Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister - Bürgermeisterinnen/Bürgermeister auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters und Bürgermeisterin/Bürgermeisters auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters und Bürgermeisterin/Bürgermeisters auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters und Bürgermeisterin/Bürgermeisters auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.
Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 21. April 2009, bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teil-nahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsun-terschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstüt-zungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder, soweit es sich nicht um Wahlvorschläge für die Wahlen des Kreistags handelt, bei der Gemeinde-/ Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung eingereicht werden.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.
Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 21. April 2009, bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teil-nahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Unterzeichnung durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsun-terschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstüt-zungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder, soweit es sich nicht um Wahlvorschläge für die Wahlen des Kreistags handelt, bei der Gemeinde-/ Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 27. April 2009, 18 Uhr,
ab.
V.
Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens
am Montag, dem 27. April 2009 , 18 Uhr,
beim Landrat (siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen.
VI.
Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinan-der verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muss der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens
am Freitag, dem 15. Mai 2009, 18 Uhr,
schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unter-zeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.
VII.
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden
Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.
VIII.
In den Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises sind 46 Mitglieder zu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.
In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 92 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Im Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 230 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Kreiswahlvorschläge sind bei der
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, Zimmer 123, 56130 Bad Ems
einzureichen.
V.
Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens
am Montag, dem 27. April 2009 , 18 Uhr,
beim Landrat (siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen.
VI.
Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinan-der verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muss der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens
am Freitag, dem 15. Mai 2009, 18 Uhr,
schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unter-zeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.
VII.
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden
Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.
VIII.
In den Kreistag des Rhein-Lahn-Kreises sind 46 Mitglieder zu wählen. Der Landkreis ist nicht in Wahlbereiche eingeteilt.
In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens 92 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Im Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 230 zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Kreiswahlvorschläge sind bei der
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, Zimmer 123, 56130 Bad Ems
einzureichen.
IX.
Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und
Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung sowie bei dem Kreiswahlleiter gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahllei-terin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.
Bad Ems, den 29.Januar 2009
Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und
Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung sowie bei dem Kreiswahlleiter gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahllei-terin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.
Bad Ems, den 29.Januar 2009
Günter Kern
Landrat zugleich als Kreiswahlleiter








