Satzungen Ortsgemeinde Obernhof
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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Obernhof vom 26. Februar 1987
über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Obernhof vom 26. Februar 1987
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Erhebung von Beiträgen
Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen.
§ 2
Beitragsmaßstab und Abrundung
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 4 KAG).
Beitragsmaßstab und Abrundung
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 4 KAG).
§ 3
Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendung und Kosten sind Einnahmenüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Einnahmenüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von den Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendung und Kosten sind Einnahmenüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Einnahmenüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von den Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege – Beitragssatzung Feld- und Waldwege – vom 23. Juli 1981 außer Kraft.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege – Beitragssatzung Feld- und Waldwege – vom 23. Juli 1981 außer Kraft.
5409 Obernhof, den 26. Februar 1987
Ortsgemeinde Obernhof
Ortsgemeinde Obernhof
Haxel
Ortsbürgermeister
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